





Arzthaftung und Aufklärungspflichtverletzung
Einwilligung in die ärztliche Behandlung
Die ärztliche Behandlung verletzt die körperliche Integrität des Patienten und stellt damit eine Körperverletzung dar.
Hat der Patient wirksam in die Behandlung eingewilligt, ist die Behandlung gerechtfertigt. Die wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Aufklärung muss vollständig sein und durch den Arzt erfolgen. Es muss über die Behandlungsmaßnahme, Risiken, Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss zudem rechtzeitig erfolgen. Bei Notfällen und Schönheitsoperationen gelten besondere Anforderungen.
Wir prüfen für Sie, ob die Aufklärung den justiziellen Anforderungen genügt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ein Arzthaftungsfall gegeben.