





Arzthaftung und Behandlungsfehler
Arzthaftung
Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Haftung des Arztes und/oder Krankenhausträgers gegenüber seinem Patienten bei Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages. Der Arzt und/oder Krankenhausträger haftet insbesondere für sogenannte Behandlungsfehler. Der Arzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag im Allgemeinen die Behandlung nach dem sogenannten Facharztstandard. Entspricht der ärztliche Eingriff nicht den Erwartungen des Patienten, muss also insbesondere geklärt werden, ob der Facharztstandard eingehalten wurde. Bei einfachen Behandlungsfehlern sind Sie in der vollen Beweispflicht. Anders ist dies beim groben Behandlungsfehler. Beim groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass Ihr Schaden ursächlich auf den Behandlungsfehler des Arztes zurückzuführen ist. Für einen schicksalhaften Verlauf haftet der Arzt und/oder Krankenhausträger nicht. Zur Klärung wird die Patientendokumentation beigezogen.
Arzthaftungsprozess
Im Arzthaftungsprozess wird üblicherweise ein Sachverständiger unter Hinzuziehung der Patientendokumentation damit beauftragt, festzustellen, ob ein Behandlungsfehler oder schicksalhafter Verlauf vorliegt und ob ein Behandlungsfehler als grob einzuschätzen ist.
Wir klären für Sie, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, ob ein einfacher, grober Behandlungsfehler oder ein schicksalhafter Verlauf gegeben ist.